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Satzung


§ 1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen Neue Liste Ebermannstadt e.V.
Er hat seinen Sitz in Ebermannstadt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Forchheim eingetragen.

§ 2 ZWECK, AUFGABEN UND ZIELE
Der Verein bezweckt die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung in den Belangen der Stadt Ebermannstadt und ihrer Ortsteile. Er bezweckt die Beteiligung an den Gemeinderatswahlen durch Aufstellung von Wahlvorschlägen.
Der Verein nimmt die Gesamtinteressen der Bürgerinnen und Bürger wahr. Er unterstützt die Mandatsträger aus seinen Reihen in ihrer politischen Arbeit.
Aufgabe des Vereins ist es, den Bürgerinnen und Bürgern in Ebermannstadt eine Organisation zu bieten, die es ermöglicht, auf der Grundlage des Grundgesetzes in kommunalen Angelegenheiten mitzuwirken, mitzubestimmen und Verantwortung zu übernehmen.
Dies geschieht unabhängig von politischen Parteien, von anderen Organisationen, von persönlichen Interessen.
Ziel des Vereins ist es, die aktive Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an der kommunalen Gemeindearbeit zu stärken. Er steht für eine glaubwürdige und transparente Politik. Die Schwerpunkte der Politik sind in einem Programm festgelegt.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT UND MITTELVERWENDUNG
1. Der Verein verfolgt eine bürgernahe Politik auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ( „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51ff. AO) ohne Absicht der Gewinnerzielung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig.
3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Mittel des Vereins (Mitgliedsbeiträge, Spenden und etwaige Überschüsse) dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT
 Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu der vorliegenden Satzung sowie zu den Zielen des Vereins bekennt.
- Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch: Tod, Austritt, Ausschluss.
- Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden:
a) wer gegen die Grundsätze des Vereins und/oder seine Ziele gröblich verstoßen hat,
b) wer die aus der Vereinsmitgliedschaft folgenden Pflichten grob verletzt,
c) wer das Ansehen des Vereins durch schweres persönliches Fehlverhalten schädigt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der/ die Betroffene ist auf Antrag zu hören.

§ 5 BEITRÄGE
Zur Deckung der finanziellen Aufwendungen und zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen erhebt der Verein einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Der Beitrag wird in kompletter Höhe rückwirkend nach Eintritt abgebucht.
Im Folgejahr jeweils bis spätestens 31.01. Im Falle des Austritts werden Beiträge nicht rückerstattet.
Freiwillige Spenden liegen im Ermessen der Mitglieder.

§ 6 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 7 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, Schriftführer und Schatzmeister.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein im Sinne des § 26 BGB von seinem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter vertreten.
Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung jährlich über den Verlauf der Einnahmen und Ausgaben Bericht zu erstatten. Die Kasse ist durch die Kassenprüfer jährlich zu prüfen.

§ 8 ERWEITERTER VORSTAND
Dem Vorstand gehören ferner an:
- die jeweiligen Mandatsträger des Vereins im Stadtrat
- mindestens weitere 5 stimmberechtigte Beisitzer.
- Der Vorstand kann weitere Beisitzer berufen.

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) die Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit,
b) die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer sowie von zwei Kassenprüfern,
c) sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch E- Mail durch den Vorsitzenden oder seine Stellvertreter.
Sie hat mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangen.
Bei besonderen Anlässen kann der Vorstand die Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einberufen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter.
Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand.

§ 10 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN
Wahlen sind vorbehaltlich der Regelung im § 11 dieser Satzung in der Regel geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Sie werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden.
Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bringt auch dieser keine Mehrheit, entscheidet das Los.
Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von drei Jahren statt.
Abstimmungen erfolgen offen durch Handheben mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Auf Antrag erfolgt die Abstimmung geheim durch Stimmzettel.

§ 11 VERFAHREN BEI DER AUFSTELLUNG VON WAHLVORSCHLÄGEN
Soweit der Verein sich an den Kommunalwahlen beteiligt, können in dem Wahlvorschlag nur diejenigen Kandidaten aufgenommen werden, die in einer Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit zeitgerecht vor den Wahlen benannt wurden. Auch Nichtmitglieder können auf der Liste antreten.
Diese Regelung gilt entsprechend für die Festlegung der Reihenfolge der Kandidaten auf dem Wahlvorschlag.

§12 INFORMATION DER MITGLIEDER
Vierteljährlich sollte ein Treffen stattfinden, bei dem die Mandatsträger über ihre Tätigkeit und aktuelle Ereignisse zum Geschehen in Ebermannstadt berichten.

§13 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung bedingen, müssen mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens 4 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingingen.

§ 15 AUFLÖSUNG
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 3/4 der Stimmberechtigten anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des Restvermögens.

§ 16 SALVATORISCHE KLAUSEL
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht. Die Mitgliederversammlung wird eine unwirksame Regelung durch eine gesetzlich zulässige ersetzen.

§ 17 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt am 21.9.2013 in Kraft.